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Noch bis vor wenigen Jahren galt der Grundsatz, dass praktisch jedes Musikstück als Werk eines Menschen betrachtet werden muss – dem somit das Urheberrecht an seinem Song zusteht. Durch das Anwachsen der Künstlichen Intelligenz gerät dieses Prinzip aber immer mehr ins Wanken. Doch wer bekommt denn überhaupt die Credits, wenn eine Software die ganze Arbeit übernimmt?

Sobald ein Musikstück entstanden ist, stellt sich die Frage, wem es denn nun eigentlich gehört. Die gesetzliche Grundlage sieht das Urheberrecht für alle Songs vor, die durch eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen entstanden sind. Das könnte also bereits der Künstler selbst sein – je mehr Anteil er aber der Künstlichen Intelligenz am Komponieren und Texten gelassen hat, desto weniger kann er das Recht beanspruchen. Ebenso kämen die Entwickler der KI-Software in Betracht. Bei ihnen fehlt aber die individuelle Mitarbeit am konkreten Lied. Ähnliches gilt für das verwendete Programm, zumal es sich bei ihm um keinen Menschen handelt. An einem ganz klassisch und vollständig von der KI generierten Lied kann daher zunächst keine der beteiligten Parteien das Urheberrecht einfordern.
Vom vorgenannten Standardfall gibt es jedoch eine Ausnahme. Sie greift immer dann, wenn der Song nur durch eine geringe Mitwirkung der Künstlichen Intelligenz entstanden ist. Je mehr Eigenleistung der Künstler also beim Erstellen des Textes sowie der Melodie erbringt und je weniger er im Gegenzug die Arbeitsleistung einer Software dafür in Anspruch nimmt, desto stärker ist das Lied als seine persönliche geistige Schöpfung zu betrachten – und umso mehr wächst für ihn nun auch der Anteil am Urheberrecht. Allerdings zeigen bisherige Fälle, dass es für die verhandelnden Gerichte oftmals eine schwierige Gratwanderung darstellt, die Leistungsanteile der Künstler und jene der Computerprogramme erkennbar voneinander zu unterscheiden.
Klar ist aber auch, dass ein KI-generiertes Lied – selbst dann, wenn an ihm kein Urheberrecht geltend gemacht werden kann – nicht ohne Weiteres von daran unbeteiligten Personen verbreitet oder sogar verkauft werden darf. Wird ein Song also zu diesem Zweck missbraucht, ohne dass eine eindeutige Kennzeichnung erfolgt ist, droht juristisches Ungemach. Ähnliches gilt, wenn bereits bestehende Melodien oder Texte ohne Genehmigung für Musikstücke zum Einsatz kommen, die von einer Künstlichen Intelligenz erstellt werden. Dennoch zeigt das gesamte Thema, dass die rechtliche Grauzone hier noch recht groß ist. Zwar versuchen nationale und internationale Gesetze zunehmend, die Grundlagen für die immer weiter anwachsende Künstliche Intelligenz zu erschaffen. Bis dahin müssen wir aber damit leben, dass es Songs gibt, für die niemand ein Urheberrecht beanspruchen darf.
Geschrieben von: RadioMonster.FM
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